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Vertragsbedingungen für IT-Leistungen (IT= Informationstechnologie)
I. Lieferung von IT-Systemen (IT-Anlagen und Anwendungsprogrammen)
§ 1 Gegenstand der Lieferungen
1.1 Die Eigenschaften der IT-Anlagen (Hardware und Systemsoftware) und der Anwendungsprogramme ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Produkte, die als Fremdprodukte bezeichnet werden, brauchen nur die Eigenschaften zu haben, die für den Betrieb der IT-Systeme erforderlich sind. Im Übrigen steht TIS für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller der Produkte und für die Freiheit von sonstigen Mängeln nicht ein.
Gesetzliche Vorschriften oder für die Produkte ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
1.2 Alle Programme werden in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. TIS ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben.
1.3 Die Benutzerdokumentation für die Anwendungsprogramme wird auf Datenträger und einmal ausgedruckt geliefert. Die Benutzerdokumentation für die Hardware und die Systemsoftware wird, sofern der jeweilige Hersteller sie nicht von sich aus mitliefert, nur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung geliefert. Die Form richtet sich nach dem jeweiligen Hersteller (auf Datenträger gespeichert oder ausgedruckt).
1.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Hardware und die Datenträger mit der Software Eigentum von TIS und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
§ 2 Benutzungsrecht an der Software
2.1 TIS räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu benutzen, und zwar für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmen.
2.2 Die Höhe des Kaufpreises richtet sich nach dem Benutzungsumfang, insb. der Anzahl und Größe der IT-Anlagen und der maximal zulässigen Zahl an gleichzeitig aktiven Benutzern. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, ist das vorab zu vereinbaren.
2.3 Der Kunde darf die Anwendungsprogramme nur auf solchen IT-Anlagen einsetzen, für die TIS diese freigegeben hat. Der Kunde wird TIS unverzüglich über den Wechsel der IT-Anlage unterrichten.
2.4 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Benutzung des Programms verzichtet und der andere gleichzeitig vor Erhalt der Datenträger mit dem Programm durch Erklärung gegenüber TIS sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts an dem Programm anerkennt.
§ 3 Durchführung
3.1 Auf Wunsch des Kunden installiert TIS Hardware und Software vor Ort. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen. TIS wird das Netz vor Beginn der Installation auf dessen Funktionsfähigkeit überprüfen. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss der Installation schriftlich bestätigen.
3.2 TIS ist bereit, den Kunden bei der Inbetriebnahme der Lieferungen zu unterstützen.
3.3 Der Kunde wird die Software unter seinen Einsatzbedingungen überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.
3.4 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vergütet, und zwar nach Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart wird.
3.5 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Für jedes Programm muss mindestens ein Mitarbeiter in einem Lehrgang geschult werden. TIS braucht die Programme erst nach erfolgter Schulung für den produktiven Einsatz freizugeben.
3.6 Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von TIS soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht TIS für notwendige Informationen zur Verfügung. TIS ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
§ 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
4.1 Der Kunde anerkennt, dass die Software samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnis von TIS oder des jeweiligen Herstellers ist. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt wird.
Falls Quellprogramme geliefert werden, darf der Kunde diese Dritten nur mit Zustimmung von TIS zugänglich machen. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden; sie braucht nicht dafür gegeben zu werden, dass ein Dritter die Pflege übernimmt.
4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.
Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.
II. Anpassungsprogrammierung bei Anwendungsprogrammen
§ 5 Gegenstand
5.1 TIS räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Benutzungsrecht wie an den überlassenen Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören. Zusatzprogramme (selbständig einsetzbare Individualprogramme) darf der Kunde für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften unbeschränkt nutzen.
5.2 Modifikationen werden nur in ausführbarer Form geliefert. Erweiterungen und Zusatzprogramme werden auf Wunsch –soweit im Vertrag vereinbart- auch in Quellcode geliefert, das aber ohne systemtechnische Dokumentation, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt worden ist.
5.3 Es wird eine Benutzerdokumentation geliefert, und zwar auch bei Modifikationen als Zusatz zur Benutzerdokumentation für das Standardprogramm.
§ 6 Durchführung
6.1 Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Kunden im Vertrag oder aus zusätzlichen Anforderungen (§ 7.1) zu detaillieren, tut TIS das mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.
6.2 Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die geschuldete Programmierung. Bei Bedarf wird TIS es im Laufe der Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.
6.3 Im Übrigen gilt § 3 ergänzend.
§ 7 Änderungen der Anforderungen
7.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist TIS verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für TIS zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs auf den Vertrag auswirkt, kann TIS eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen.
7.2 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann TIS verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selber schriftlich bestätigen. Im zweiten Falle ist die Formulierung von TIS verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.
7.3 TIS wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
III. Wartung und Pflege
§ 8 Wartung der Hardware
8.1 Die Wartung gegen pauschale vertragsjährliche Vergütung umfasst
– die vorbeugende Wartung (Instandhaltung), soweit diese seitens des Herstellers vorgesehen ist,
– die Instandsetzung (während der Verjährungsfrist („Gewährleistungsfrist“) bereits, soweit diese nicht schon unter die Pflicht zur Mängelbeseitigung aus dem Liefervertrag fällt),
– die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Hardware während der üblichen Geschäftszeiten von TIS und
– die Übertragung technischer Verbesserungen der Hardware aufgrund von Verbesserungen der entsprechenden Produkte, soweit TIS diese für erforderlich hält.
Die Wartung beginnt mit der Installation.
8.2 Instandsetzung beinhaltet die Pflicht von TIS, alle Störungen, die ihre Ursache in der Beschaffenheit der Hardware haben, zu beseitigen.
Nicht unter die Instandsetzungspflicht fällt die Beseitigung von Störungen, die durch nicht von TIS zu vertretende äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Bedienung sowie durch nicht von TIS durchgeführte Änderungen oder Wartungsmaßnahmen verursacht worden sind.
8.3 Alle anderen auf Wunsch des Kunden erbrachten Leistungen werden gesondert vergütet, insb.
– Instandsetzungen nach § 8.2 Abs. 2;
– die Lieferung und Installation von Farbbändern, Toner, Akkus, Batterien und Druckköpfen/Druckertrommeln.
8.4 Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuen Teilen gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von TIS über.
8.5 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Einsatzbedingungen (Klima, Stromversorgung, Staubfreiheit) den vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
8.6 Der Kunde wird gestörte Geräte auf Wunsch von TIS in ordnungsgemäßer Verpackung übersenden und nach Instandsetzung und Rücksendung wieder anschließen.
8.7 Soweit Wartung vor Ort durchgeführt wird, ist es aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften erforderlich, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter während der Wartungsarbeiten am Installationsort anwesend ist.
§ 9 Pflege der Standardprogramme
9.1 Die Pflege umfasst gegen eine pauschale Vergütung die Übersendung der von TIS weiterentwickelten Versionen der Standardprogramme, die Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) aus dem Liefervertrag und die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Programme.
Die Pflege wird ab Installation der Programme erbracht.
9.2 Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von TIS für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.
9.3 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils 6 Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, soweit TIS zu diesen Leistungen in der Lage ist; TIS hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands (einschließlich dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten Pflegeumgebung anfällt).
9.4 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung gilt § 16 entsprechend.
9.5 TIS leistet telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von TIS, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer TIS benannt und entsprechend geschult worden sind.
9.6 Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet.
§ 10 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
10.1 TIS verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschl. der zu diesen gehörenden Dokumentation auf Datenträger gespeichert nach Freigabe zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die TIS als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen unverzüglich einsetzen. Er wird sie testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
10.2 Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware, für die er Pflege erbringt, eine weiterentwickelte Version der Systemsoftware freigibt, wird TIS nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den von TIS zu pflegenden Programmen ordnungsgemäß zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls ist TIS verpflichtet, die anderen Programme in angemessener Frist an die weiterentwickelte Fassung anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für TIS.
10.3 Für von TIS gelieferte Systemsoftware (insbesondere Betriebssysteme), für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generation zum Kauf anbieten, gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen (z. B. Service Packs) bereitstellt, wird TIS entsprechend § 10.2 vorgehen.
Wenn der Hersteller eine neue Generation anbietet, wird TIS die Anwendungsprogramme an diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwenderschaft anpassen. Tut TIS das, wird TIS die Anwendungsprogramme nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch § 10.4 Abs. 2).
10.4 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine Hardware sowie diejenigen Programme, die er nicht von TIS oder zwar von TIS, aber ohne Pflege bezogen hat, jeweils den technischen Stand haben, den die Anwendungsprogramme erfordern. TIS wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen erforderlich wird.
Der Kunde hat jedoch Anspruch darauf, dass er eine von TIS erworbene Generation eines Systemprogramms ohne Pflege mindestens drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gegebenenfalls wird TIS auf deren Grundlage die Anwendungsprogramme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen ist. TIS braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die Anwendungsprogramme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet. Wenn für deren Einsatz TIS eine kompatible Version der Anwendungsprogramme entwickeln muss, wird die Frist erst ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet.
10.5 TIS verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiterzuentwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.
Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt, sowie von neuen Vorschriften oder Regelungen. In diesem Fall kann TIS eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen.
10.6 Ist eine weiterentwickelte Version zur vorhergehenden inkompatibel, wird TIS Migrationshilfen zur Verfügung stellen, soweit das vom Aufwand her für TIS zumutbar ist. Bei Programmen von Vorlieferanten ist TIS nur verpflichtet, die vom Vorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen weiterzugeben.
§ 11 Vergütung und Kündigung
11.1 Die pauschale monatliche Vergütung für die Pflege der Standardprogramme wird entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang berechnet. Sie wird angepasst, sobald sich dieser vergrößert.
11.2 Die pauschalen Vergütungen für die Wartung und für die Pflege sind kalenderjährlich im voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch halbjährlich mit einem Zuschlag von 5 % oder vierteljährlich mit einem Zuschlag von 8 % zahlen.
11.3 TIS ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige Vergütung zu verlangen, die TIS bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. TIS ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.
11.4 Die Wartung bzw. die Pflege kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Ende einer ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit.
TIS kann erstmals zum Ende des fünften Pflegejahrs kündigen, ist aber vorher aus sachlichen Gründen zu einer Änderungskündigung berechtigt, insb. wenn die Pflege von Software, die die Programme benötigen, von deren Lieferanten eingeschränkt wird.
§ 12 Pflege von Anpassungsprogrammierung
12.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird TIS auch die dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen und Zusatzprogramme gegen Vergütung nach Aufwand pflegen. Fehler werden während der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) aus dem Erstellungsvertrag unentgeltlich beseitigt.
12.2 Wenn Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Es werden die Pflegeleistungen wie für Standardprogramme erbracht. Die Pauschale deckt auch die Übertragung von Modifikationen/Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen ab. Die Pflege kann seitens des Kunden nach § 11.4 unabhängig von der für die Standardprogramme gekündigt werden.
IV. Allgemeine Bedingungen
§ 13 Vergütung, Zahlungen
13.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur soweit im Vertrag angegeben enthalten. Übernimmt TIS die Verkabelung von Geräten, die nicht bei der Zentraleinheit stehen, wird diese gesondert vergütet.
13.2 Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS einen Listenpreis mit Wirkung für TIS, kann bzw. muss TIS die Änderung weiterreichen. Erhöhungen sind für die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
13.3 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze (8 Stunden), Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wegezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten berechnet. TIS kann monatlich abrechnen.
13.4 Der Kaufpreis wird nach Installation fällig, wenn TIS diese durchführt, sonst mit Lieferung.
13.5 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. TIS wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.
13.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
13.7 Das Recht, die Produkte zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
§ 14 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
14.1 Soweit eine Ursache, die TIS nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann TIS eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann TIS auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.
14.2 Kommt TIS mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 10) wird die dann geschuldete jährliche Pflegepauschale als Auftragswert angesetzt.
§ 15 Fernbetreuung
15.1 Der Kunde wird TIS Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit TIS einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.
15.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens TIS erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. TIS wird den Kunden über durchgeführte Änderungen informieren.
15.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er TIS den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
15.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an TIS übertragen werden, wird TIS alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.
§ 16 Allgemeine Regelungen zur Mängelbeseitigung
16.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von TIS schriftlich.
Voraussetzung für alle Ansprüche gegen TIS ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
Der Kunde hat TIS im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von TIS das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die TIS bereitstellt, einzuspielen.
16.2 TIS wird Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist beseitigen (Nacherfüllung). TIS wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. TIS braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt beseitigen, zu dem TIS das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. TIS wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für TIS zumutbar ist.
Bei Fremdprogrammen kann TIS sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
16.3 Alle Ansprüche gegen TIS erlöschen für solche Produkte, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
16.4 TIS kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit TIS auf Grund einer Mängelmeldung (über die telefonische Unterstützung nach § 9.1 hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
§ 17 Haftung von TIS
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
17.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 16.
17.2 Schadensersatzansprüche gegen TIS (einschl. deren Erfüllungsgehilfen) – gleich aus welchem Rechtsgrund – die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den höheren der beiden Werte Auftragswert oder 100.000 EURO begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzung von Pflichten aus Wartung oder Pflege sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlenden Pauschalen begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von TIS gedeckt sind und der Versicherer zahlt. TIS verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
17.3 Wenn der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann TIS dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.
17.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2) führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
§ 18 Vertraulichkeit
18.1 TIS verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
18.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die TIS bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
18.3 TIS verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
18.4 TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 19 Schriftform, Gerichtsstand
19.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
19.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz von TIS.
Stand: 09.04.2002